Die Finanzierung
Gemeinsam klären wir die Finanzierungsmöglichkeiten und stellen ggf. die nötigen Anträge.
Bei privaten Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder anderen Kostenträgern kann Kostenerstattung beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Kostenerstattung für Privatbehandlung, nämlich bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 (2) SGB V oder bei Unterversorgung nach § 13 (3) SGB V. (Merkblatt).
Selbstbezahlte Therapiekosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden (siehe dazu Urteil Finanzgericht Münster, Az. 3 K 2845/02 E).
Beratungskosten werden von den Kostenträgern nicht übernommen. Für Paar- oder Familientherapie, Erziehungsberatung, Elterntraining, Entspannungsverfahren, wie auch für Gruppenberatung/Supervision, oder Coaching für den Berufsalltag vereinbaren wir ein individuelles Honorar, welches steuerlich absetzbar sein kann.
Umsatzsteuer:
Heilkundliche Behandlung ist umsatzsteuerfrei.
Supervision und Coaching sind umsatzsteuerfrei nach Klein- Unternehmer-Erlass § 19 UStG Abs. 3 Satz 1
St.-Nr.: 60 208 09521 Finanzamt Bremen.
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